KFZ Sachverständigenbüro

AUER KFZ-SACHVERSTÄNDIGENBÜRO

FAQ

Häufig gestellte Fragen

  • Bleiben Sie stehen und erkundigen Sie sich nach dem gesundheitlichem Wohlbefinden aller Beteiligten. Wenn nötig, verständigen Sie den Notarzt oder die Polizei (bei Personenschaden zwingend erforderlich).
  • Bitte aktivieren Sie den Warnblinker, legen Sie Ihre Warnweste an, platzieren Sie gegebenenfalls das Warndreieck, dokumentieren Sie die Unfallstelle und den Schadenbereich mit Fotos, suchen Sie einen Parkplatz oder den Seitenstreifen auf, sammeln Sie die Kontaktdaten von Zeugen, erfragen Sie die Versicherungsdaten des Unfallgegners und füllen Sie den Unfallbericht aus, ohne Schuldanerkennung abzugeben.
  • nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
  • Als Geschädigter steht Ihnen das Recht zu sich einen freien Sachverständigen Ihrer Wahl zu nehmen. Selbst bei einer möglichen Teilschuld müssen Sie nicht den KFZ-Gutachter von der gegnerischen Versicherung akzeptieren.
  • Falls Sie jedoch selbst der Verursacher des Unfalls sind gibt Ihre Versicherung vor, welcher Gutachter zu Ihnen kommt.
  • telefonische/schriftliche Kontaktaufnahme, ggfs. Übermittlung von Schadenbilder zur Ersteinschätzung gerne per WhatsApp
  • Besichtigung bei ihnen Zuhause, Werkstatt oder Abstellort nach Unfallereignis
  • Begutachtung des Schadenumfangs mit Fotos, Fehlerspeicher auslesen und freilegen des Schadens falls erforderlich
  • Einsehen von Unterlagen wie Zulassungsbescheinigung Teil 1, werterhöhende Faktoren wie Reparaturrechnungen, Sondereinbauten etc.
  • detaillierte Dokumentation mit Lichtbildern des Schadens.
  • Erfassung aller relevanten Werte wie Wiederbeschaffungswert, ggfs. Restwert, Reparaturdauer, Schadenumfang in Text und in der Kalkulation.
  • Ermittlung einer Wertminderung falls diese bezogen auf Alter und Laufleistung anfällt.
  • Erhalt eines Mietwagens / Nutzungsausfalls nach genauer Typklasse.
  • der Kostenvoranschlag einer Werkstatt beinhaltet nur die Kalkulation meist ohne Bilder und ist somit für die Schadenregulierung nicht geeignet!

Wichtige Fachbegriffe

Ab einer Schadenhöhe von 750€ hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Grenze als überschritten angesehen und der Geschädigte hat ein Anrecht auf ein Schadengutachten. 

Der Halter eines Kraftfahrzeuges haftet auch für Schäden, welche entstehen, ohne das man dem Fahrer ein Verschuldungsvorwurf machen kann.
(Reifenplatzer –  dadurch verliert der Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug)

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert.

Dieser Wert gibt an, wie viele Tage (Montag bis Sonntag) für die Suche nach einem vergleichbaren Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt aufgewendet werden müssen. Der durchschnittliche Wert lag bei 14 Tagen, jedoch ist dieser Wert unter Berücksichtigung der momentanen Gebrauchtwagen oft zu gering.

Gemäß der Rechtsprechung muss der Geschädigte nach einem Schadenseintritt in den Zustand versetzt werden, der vor dem Unfall bestand. Er darf jedoch nicht bessergestellt werden. Liegt ein Vorschaden im Schadenbereich und wird dieser zwangsläufig bei der Reparatur behoben, wird in diesem Fall eine Wertverbesserung für das Gesamtfahrzeug im Deckblatt des Gutachtens berücksichtigt und ausgewiesen.

Auch bekannt als merkantile Wertminderung, wird diese Abschwächung „Minderung“ des Fahrzeugwerts vom Sachverständigen unter Berücksichtigung verschiedener Berechnungsmethoden wie MFM, BVSK, Hamburger Modell, Ruhkopf-Sahm-Modell und Bremer-Modell anhand der Schadenshöhe, Laufleistung/Alter, Schadenintensität und Marktgängigkeit ermittelt.

Ist der Wert, welcher dem verunfallten Fahrzeug entspricht. Es werden im Haftpflichtschadensfall 3 regionale Aufkäufergebote aufgeführt.

In der Kaskoversicherung liegt ein Totalschaden vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Bei Haftpflichtschäden liegt ein Totalschaden erst dann vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur das 1,3-fache des Wiederbeschaffungswerts übersteigen.  Oft wird fehlerhaft der Begriff des Totalschadens bereits verwendet, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, übersteigen. Das mag man als „wirtschaftlichen Totalschaden“ bezeichnen.

Bei Teilschuld an einem Verkehrsunfall können die Reparaturkosten über die eigene Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden. Die Kosten für Wertminderung, Sachverständigenkosten, Selbstbeteiligung und Abschleppkosten werden zu 100% von der Haftpflichtversicherung übernommen. Die restlichen Kosten wie Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzensgeld und Anwaltskosten können nur bedingt entsprechend der Haftungsquote reguliert werden. Es wird dringend empfohlen, einen Verkehrsrechtsanwalt zu kontaktieren.

Wenn das Fahrzeug aufgrund eines unverschuldeten Unfalls nicht mehr nutzbar ist, muss der Geschädigte dennoch die Kosten für Kfz-Steuer, Versicherung, Stellplatzmiete, Abschreibung usw. tragen. Während des Zeitraums, in dem das Auto nicht verwendet werden kann, hat der Geschädigte die Möglichkeit, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu beanspruchen.

steht dem Geschädigten im Schadensfall für die Reparaturdauer oder im Totalschadenbereich für die Wiederbeschaffungsdauer zu.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat.

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